PH Technik GbR

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PH Technik GbR für die Vermietung von Baumaschinen und -geräten

 

  1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluß
    1.1 Die Vermietung von Baumaschinen und -geräten erfolgt ausschließlich auf Grund dieser
    Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit
    widersprochen.
    1.2 Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch PH Technik GbR zustande.
    Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von
    PH Technik GbR schriftlich bestätigt worden sind.
    2. Beginn der Mietzeit
    2.1 Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme
    erforderlichen Teilen je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden entweder zwecks Anlieferung
    beim Kunden das Lager von PH Technik GbR verlassen hat oder von PH Technik GbR zur Abholung für den
    Kunden bereitgestellt worden ist.
    2.2 Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 1 für jedes
    Einzelgerät der Gruppe entsprechend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
    2.3 Mit dem Zeitpunkt gem. Ziff. 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen
    Verschlechterung auf den Mieter über.
    2.4 PH Technik GbR ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein
    funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.
    3. Übernahme des Gerätes, Mängelrügen, Haftung
    3.1 Der Mieter kann das Gerät vor Übernahme bzw. vor Absendung auf seine Kosten besichtigen.
    Bei Übernahme hat er das Gerät auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen,
    etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und diese PH Technik GbR schriftlich anzuzeigen.
    3.2 Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von drei
    Kalendertagen nach Abholung bzw. Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche
    Mängelanzeige bei PH Technik GbR eingegangen ist.
    3.3 Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt PH Technik GbR auf seine Kosten die Behebung
    der Mängel selbst vor oder lässt sie auf eigene Kosten durch den Mieter vornehmen. In jedem Fall der
    Mängelbehebung verlängert sich die Mietzeit um die Zeit von der Anzeige des Mangels bis zu dessen
    Beseitigung.
    3.4 Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von PH Technik GbR zu vertretenden Mangels kann der
    Mieter für die Zeit des Ausfalls des Gerätes den Mietzins anteilig kürzen. Alle weitergehenden
    Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz und außervertragliche
    Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass PH Technik GbR grob fahrlässig handelt.
    3.5 Befindet sich PH Technik GbR in der Bereitstellung oder Absendung des Gerätes in Verzug, so
    kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn PH Technik GbR mindestens grobe
    Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall kann der Mieter, statt eine Entschädigung zu verlangen,
    PH Technik GbR schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen und nach deren
    fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
    4. Arbeitszeit
    4.1 Der Berechnung der Miete liegt die normale Arbeitszeit von bis zu acht Stunden pro Tag bei bis
    zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde. Darüber hinausgehende Zeiten der Benutzung des Gerätes
    gelten als Überstunden. Die Überstunden sind PH Technik GbR monatlich oder (bei kürzeren Mietzeiten)
    unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Der durch die übermäßige
    Nutzung der Geräte verursachte Schaden wird durch einen zusätzlichen Überstundenzuschlag von
    1/8 der Tagesmiete laut Liste abgegolten, sofern der Mieter keinen geringeren Schaden nachweist.
    4.2 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen,
    die weder der Mieter noch PH Technik GbR zu vertreten hat (z.B. Hochwasser, Streik etc.) an mindestens
    zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag als Stillliegezeit. Die
    Mietvertragsdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. Für die Stillliegezeit hat der Mieter mangels
    anderweitiger schriftlicher Vereinbarung einen um 25% des Normalmietzinses geminderten Mietpreis
    zu zahlen. Die Minderung der Miete kommt nur in Betracht, wenn der Mieter PH Technik GbR von der
    Einstellung der Arbeiten und deren Wiederaufnahme rechtzeitig schriftlich Mitteilung gibt und die
    Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachweist.
    5. Mietberechnung und Mietzahlung
    5.1 Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Die Mehrwertsteuer und
    sämtliche Nebenkosten werden gesondert berechnet. Fällige Beträge werden in dem Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen
    zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
    5.2 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen
    5.3 Gegenüber den Ansprüchen von PH Technik GbR ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
    oder die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder
    rechtskräftig festgestellt ist.
    6. Sicherung, Berechtigung
    6.1 Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche von PH Technik GbR tritt der
    Mieter hiermit in Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses zuzüglich 25% Sicherheitseinbehalt seine
    Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber, bei dem die gemieteten Geräte eingesetzt sind, an PH Technik GbR ab. PH Technik GbR nimmt die Abtretung hiermit an.
    6.2 PH Technik GbR ist jederzeit berechtigt, das Gerät während der normalen Geschäftszeit beim Mieter
    oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.
    7. Nebenkosten, Haftungsbeschränkung
    7.1 Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen, Transport,
    Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. zusammen mit der Miete jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer
    zu zahlen.
    7.2 Durch Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird bei vertragsgerechter Nutzung
    die Haftung des Mieters für Schäden an dem Mietgegenstand (Maschinenbruch), die durch fahrlässiges
    Eigenverschulden entstehen, auf die im Formular festgelegte Selbstbeteiligung beschränkt. Wird
    eine Haftungsbeschränkung vereinbart, jedoch kein Selbstbeteiligungsbetrag im Mietvertrag
    eingetragen, so gilt bei Werkzeugen eine Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 500,00, bei Baugeräten
    eine Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 500,00 und bei Baumaschinen eine
    Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 500,00 als vereinbart.
    7.3 Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Mietgerät
    (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) während der Mietzeit. Der Mieter ist in diesem Fall
    verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des
    Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn dem Vermieter
    vorzulegen. Der Versicherungsschein ist binnen 14 Tagen auf Verlangen des Vermieters diesem vorzulegen.
    Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen,
    unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung.
    Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch
    auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab, so dass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung
    geltend machen kann. PH Technik GbR nimmt diese Abtretung an.
    7.4 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für vom Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
    verursachte Schäden und sämtliche Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstands
    des gegenüber Dritten entstehen. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist PH Technik GbR berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur
    Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
    7.5 Ebenfalls ausgeschlossen von der Haftungsbeschränkung ist der Verlust des Mietgegenstandes
    beim Mieter.
    8. Pflichten des Mieters
    8.1 Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln,
    insbesondere es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte
    Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen sowie notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort
    sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine
    Kosten vornehmen zu lassen. PH Technik GbR ist vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald ein
    Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige
    schriftliche Zustimmung von PH Technik GbR Reparaturen von Fremdfirmen zu Lasten von PH Technik GbR durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie
    Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne
    vorherige schriftliche Zustimmung von PH Technik GbR das angemietete Gerät unterzuvermieten oder
    auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Der Mieter ist ebenfalls nicht berechtigt, das gemietete
    Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von PH Technik GbR an einen anderen als den vertraglich
    vereinbarten Einsatzort zu bringen.
    8. 2 Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Gerätes
    nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel, etc. müssen
    den Vorschriften von PH Technik GbR entsprechen und stets von einwandfreier Beschaffenheit sein.
    Der Mieter hat die Geräte außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und
    für ausreichende Bewachung zu sorgen. Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen an Geräten und
    Maschinen hat der Mieter bei PH Technik GbR rechtzeitig anzumelden und den Zugriff auf das Gerät, ohne
    Anrechung der Ausfallzeit, während der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.
    8.3 Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter
    verpflichtet, PH Technik GbR unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von
    PH Technik GbR hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Verletzung
    der Benachrichtigungs- und Hinweispflichten hat der Mieter den hieraus entstandenen Schaden zu
    ersetzen.
    9. Beendigung der Mietzeit
    9.1 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen
    Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand nach Wahl des Vermieters bei PH Technik GbR oder
    einem anderen Bestimmungsort eintrifft, keinesfalls jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ist
    eine bestimmte Mietdauer nicht vereinbart, so hat der Mieter die Rückgabe des Mietobjektes drei
    Arbeitstage vorher anzuzeigen.
    9.2 Erfolgt eine Rücklieferung direkt an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der
    Absendung des Gerätes in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter.
    9.3 Die Mietzeit verlängert sich in jedem Fall um diejenige Zeit, in der am Mietgegenstand beim Kunden
    oder bei PH Technik GbR Instandsetzungsarbeiten irgendwelcher Art durchgeführt werden sowie bei
    Sicherstellung und Stilllegung.
    10. Verletzung der Unterhaltspflicht
    Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist PH Technik GbR berechtigt, das Gerät sofort auf Kosten des Mieters Instand zu setzen. PH Technik GbR behält
    sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor.
    11. Kündigung
    11.1 Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
    Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
    Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit
    abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist – von einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag,- von zwei
    Tagen, wenn der Mietpreis pro Woche und – von zwei Wochen, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart
    ist, schriftlich kündigen.
    11.2 Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögensverschlechterung oder wenn nach
    Vertragsabschluß Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters
    wesentlich mindert, kann PH Technik GbR den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und
    das gemietete Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich nehmen. Dies gilt auch, wenn der
    Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder das gemietete Gerät ohne vorherige
    schriftliche Einwilligung von PH Technik GbR an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort
    verbringt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet.
    12. Zahlungsverzug
    Der Kunde gerät entsprechend § 286 BGB spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der
    Rechnung und Fälligkeit in Verzug. Soweit eine Mahnung durch PH Technik GbR vor Ablauf von 30 Tagen
    nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung erfolgt, löst dies bereits die Verzugsfolgen aus. Die Höhe der
    Verzugszinsen richtet sich nach § 288 BGB.
    13. Verlust des Mietgegenstandes
    Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich, so hat er nach Wahl von PH Technik GbR ein gleichwertiges Ersatzgerät beizubringen oder Geldersatz (Wiederbeschaffungswert) zu
    leisten.
    14. Sonderbestimmungen für Spezial- und Großgeräte
    14.1 Der Zusammenbau von Geräten, die demontiert angeliefert werden, hat durch den Beauftragten
    von PH Technik GbR auf Kosten des Mieters zu erfolgen; dasselbe gilt für die Demontage bei Rücklieferung.
    14.2 Zur Inbetriebnahme des Gerätes und zur Einweisung des Bedienungspersonals hat der Mieter
    einen Fachmann von PH Technik GbR gegen Erstattung der Kosten anzufordern. Bei Anmietung eines
    Hebezeuges (Kran, Aufzug, Winde, etc.) sind die wesentlichen Baugruppen (Hubwerk, Bremsen,
    Seilaufwicklung, etc.) mehrmals täglich zu überprüfen. Bei Arbeitsende ist die Windfreistellung des
    Kranes zu gewährleisten.
    14.3 Können aufgrund von äußeren Umständen, die PH Technik GbR nicht zu vertreten hat (Wetterlage,
    Baustellenverhältnisse, etc.) vorhergesehene Arbeiten (z.B. Aufbau, Abbau, etc.) nicht termingerecht
    durchgeführt werden, so gehen zusätzlich anfallende Kosten (Personal, Hilfsgerät, etc.) für einen
    erneuten Termin zu Lasten des Mieters. Dies gilt auch bei Abschluss eines Pauschalpreises für solche
    Nebenleistungen.
    15. Sonstige Bestimmungen
    15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen PH Technik GbR und Kunden gilt ausschließlich das Recht der
    Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist die Mietstation.
    15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam
    sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die unwirksamen
    Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag
    im übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso
    ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist.

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